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Beschwerde bei Verfahrens-Verstoß (Urteil)

Gericht: OLG-KOBLENZ
Datum: 15.01.2001
Aktenzeichen: 1 Ss 273/00
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 09.04.2001
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Vorschriften:
OWiG § 74 II
StPO § 344 II 2
Suchbegriffe: Rechtsbeschwerde, Verwerfungsurteil, Bußgeldverfahren, Rechtsbeschwerdeantrag, Antrag, fehlender, Verfahrensrüge, Anforderungen


Leitsatz:

1. Bei Darlegung bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen und ohne Bezugnahme auf Aktenteile oder sonstige Schriftstücke aufzuführen sind, muss ein konkreter Verfahrensfehler behauptet werden, § 344 Abs.2 Satz 2 StPO.
2. Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass allein aufgrund der Begründungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist somit eine aus sich heraus verständliche und zusammenhängende Darlegung aller entscheidungsrelevanten Umstände und Vorgänge einschließlich solcher, die der Rüge den Boden entziehen könnten.
3. Der Rechtsmittelführer darf insbesondere Tatsachen, die für ihn im Rahmen der Gesamtwürdigung eines bestimmten Verfahrensgeschehens nachteilig sein könnten, nicht einfach übergehen .

Sachverhalt:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Mayen vom 22. August 2000, durch das sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung M.-K. vom 28. Juni 1999 (Verhängung einer Geldbuße von 100 Euro und eines einmonatigen Fahrverbots wegen Überschreitung der außerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h) gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Mayen vom 22. August 2000 als unzulässig verworfen.

Es hat hierzu ausgeführt:

Die als Verfahrensrügen aufzufassenden Ausführungen im Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2000, innerhalb der Monatsfrist der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO, ergänzt mit Schriftsatz vom 27. September 2000, entsprechen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift ist es notwendig, unter Darlegung bestimmter Tatsachen, die im Einzelnen und ohne Bezugnahme auf Aktenteile oder sonstige Schriftstücke aufzuführen sind, einen konkreten Verfahrensfehler zu behaupten. Die Mitteilung der den Verfahrensverstoß enthaltenden Tatsachen muss so vollständig und genau sein, dass allein aufgrund der Begründungsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern das tatsächliche Vorbringen zutrifft. Erforderlich ist somit eine aus sich heraus verständliche und zusammenhängende Darlegung aller entscheidungsrelevanten Umstände und Vorgänge einschließlich solcher, die der Rüge den Boden entziehen könnten. Der Rechtsmittelführer darf insbesondere Tatsachen, die für ihn im Rahmen der Gesamtwürdigung eines bestimmten Verfahrensgeschehens nachteilig sein könnten, nicht einfach übergehen .
Die Ausführungen der Verteidigerin, die, was die Frage des persönlichen Erscheinens angeht, allenfalls vor dem Hintergrund der §§ 73, 74 OWiG a.F. verständlich sein könnten, beinhalten eine Mischung aus Tatsachenfragmenten und persönlichen rechtlichen Schlussfolgerungen und genügen diesen strengen Anforderungen nicht.

Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, welche Anforderungen die Oberlandesgerichte für die Zulässigkeit einer erhobenen Rüge - und mag sie in der Sache auch noch so begründet sein - stellen:
Sie wollen (theoretisch) ohne Akte entscheiden können.
Ob dies tatsächlich sinnvoll ist - schließlich werden dem OLG die Akten vorgelegt - muss dahingestellt bleiben, diese Anforderung ist von der Verteidigung eben zu erfüllen und sollte in der Sache eigentlich kein unüberwindbares Hindernis sein.
Der Rechtsanwalt, der seine Rüge also einer Überprüfung durch das OLG zuführen will, wird die Schreib- (und Fleiß-)Arbeit nicht vermeiden können und umfänglich vortragen müssen, da das OLG der Rüge ansonsten schon die Zulässigkeit versagt.

 

 

 


 
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Nachfolger: Rechtsanwalt Arnd Link

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Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
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