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Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland

Bei bestimmten Verkehrsdelikten im europäischen Ausland können demnächst die EU-Mitgliedstaaten (auch) in Deutschland Bußgeldbescheide zustellen.

Am 6.7.2011 hat das Europäische Parlament einer entsprechenden Richtlinie zugestimmt. Wird sie, wie zu erwarten, vom EU-Ministerrat einstimmig angenommen, haben die Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 24 Monate Zeit, sie in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Die Richtlinie sieht das Folgende vor:

Die EU-Staaten verpflichten sich, sich gegenseitig die online-Abfrage von Fahrzeugzulassungsdaten (Fahrzeug, Halter, Eigentümer) zu ermöglichen. Der abfragende Staat muss dafür das vollständige amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs verwenden. Die abgefragten Daten müssen am Ende des Verfahrens wieder gelöscht werden.

Hat der abfragende Staat die Daten erhalten, stellt er dem Eigentümer, dem Halter oder der anderweitig identifizierten Person ein Informationsschreiben zu. In diesem müssen Angaben enthalten sein über das vorgeworfene Verhalten, die Rechtsfolgen und Einspruchsmöglichkeiten.
Die Höhe der Geldbuße setzt der Staat fest, in der die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

Erfasst sind die folgenden Verstöße:

1. Geschwindigkeitsübertretungen
2. Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes
3. Überfahren eines roten Lichtzeichens
4. Trunkenheit im Verkehr
5. Fahren unter Drogeneinfluss
6. Nichttragen eines Schutzhelms
7. Unbefugtes Benutzen eines Fahrstreifens (zB. Standstreifen, Pannenstreifen, 
    Busspur, gesperrte Fahrstreifen bei Stau oder Straßenbauarbeiten)
8. Rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer
    Kommunikationsgeräte beim Fahren.


Zweck der Richtlinie ist es, durch die Schaffung der Möglichkeit, Verkehrssünder aus anderen EU-Staaten zu belangen, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und so die Anzahl der Unfallopfer zu vermindern.

 

 

 


 
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Rechtsanwalt Helmut Utz
Nachfolger: Rechtsanwalt Herbert Gawrisch

Mitglied des Deutschen Anwaltvereins
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Hamm / Westfalen
Mitglied im BVSK  ( Bundesverband der freiberuflichen
und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen )

Die Tätigkeit wird gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung,
 der Fachanwaltsordnung, des RVG ( s.h. www.brak.de ) bundesweit ausgeübt.